Vergütung
In Deutschland richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder im Einzelfall nach im Rahmen der Vorgaben des RVG getroffenen Vergütungsvereinbarungen.
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gesetzliche Grundlage für das Honorar in Deutschland ist seit dem 01.07.04 das »Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)«
Das RVG unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.
Festgebühren fallen vor allem bei gerichtlichen Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Bei diesen Gebühren hat der Rechtsanwalt keinen Ermessensspielraum. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich zumeist nach dem
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegen-heiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
»Gegenstandswert« der Angelegenheit und nach im RVG verankerten Gebührensätzen. Diese Gebührensätze sind gesetzlich fest vorgegebene Faktoren (z.B.: 0,5/1 oder 1,3/1 usw.), die mit der sich anhand des Gegenstandswerts ergebenden vollen (oder 1/1) Gebühr zu multiplizieren sind. Kennt man den Gegenstandswert und weiß man vorab, welche Gebührentatbestände im einzelnen verwirklicht werden, so lässt sich die Höhe der Gebühren unschwer vorab errechnen.
Nur leider ist es vielfach kaum abzusehen, wie sich der Gegner verhalten wird, welche Maßnahmen erforderlich werden und welche Gebührentatbestände dadurch ausgelöst werden; zudem ist oftmals auch im Voraus unklar, von welchem Gegenstandswert letztlich auszugehen sein wird. Daher sind Prognosen über die Höhe anfallender Gebühren vielfach kaum oder nur unter großen Vorbehalten möglich.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Rahmengebühren sind Gebühren, die nach ihrem Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. Grundlage hierfür ist die [ithoughts_tooltip_glossary-tooltip tooltip-content=“
Bei der auftragsmäßig entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Vertretung nach außen hin (Korrespondenz oder Verhandlungen mit dem Gegner oder Dritten) und gerichtlicher Tätigkeit.
»auftragsmäßig entfaltete Tätigkeit«.
Der Rechtsanwalt berücksichtigt hier alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Diese Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.
Vergütung aufgrund von Vergütungsvereinbarungen
Gemäß § 4 RVG ist es zulässig, vom RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Vergütungsvereinbarung). Jedoch ist es nicht möglich, die für gerichtliche Verfahren vorgesehenen Gebühren durch Vergütungsvereinbarungen zu reduzieren; die gesetzlichen Gebühren haben insofern
»Mindestpreischarakter«
Dies kann hin und wieder einmal dazu führen, dass sich bei einem Fall mit einem hohen Streitwert eine Vergütung ergibt, die gemessen an dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles bzw. des Zeitaufwandes für seine Bearbeitung zu einem ‚üppigen‘ Honorar führt. Jedoch liegt dies im System der gesetzlichen Gebührenvorschriften, das die Anwaltschaft vielfach – vor allem bei niedrigen Streitwerten und im Bereich der Beratungs- und Prozesskostenhilfemandate – dazu zwingt, ihre Tätigkeit bei vollem – oftmals sogar noch überdurchschnittlich hohem – Arbeits- und Zeitaufwand zu nicht kostendeckenden Honoraren zu erbringen. Mit dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen ‚Mischkalkulation‘ müssen wir notgedrungen leben, andernfalls wären Fälle mit niedrigen Streitwerten kaum mehr justitiabel, weil ihre Bearbeitung zu wirtschaftlichen Honorarbedingungen zu Honoraren führen würde, die ein Mehrfaches der streitigen Summe ausmachen würden.
»Mindestpreischarakter«
Dies kann hin und wieder einmal dazu führen, dass sich bei einem Fall mit einem hohen Streitwert eine Vergütung ergibt, die gemessen an dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles bzw. des Zeitaufwandes für seine Bearbeitung zu einem ‚üppigen‘ Honorar führt. Jedoch liegt dies im System der gesetzlichen Gebührenvorschriften, das die Anwaltschaft vielfach – vor allem bei niedrigen Streitwerten und im Bereich der Beratungs- und Prozesskostenhilfemandate – dazu zwingt, ihre Tätigkeit bei vollem – oftmals sogar noch überdurchschnittlich hohem – Arbeits- und Zeitaufwand zu nicht kostendeckenden Honoraren zu erbringen. Mit dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen ‚Mischkalkulation‘ müssen wir notgedrungen leben, andernfalls wären Fälle mit niedrigen Streitwerten kaum mehr justitiabel, weil ihre Bearbeitung zu wirtschaftlichen Honorarbedingungen zu Honoraren führen würde, die ein Mehrfaches der streitigen Summe ausmachen würden.
Eine Unterschreitung dieser Mindestgebühren ist den Rechtsanwälten ebenso wenig erlaubt wie die Vereinbarung von die gesetzliche Vergütung unterschreitenden »Erfolgshonoraren«.
Das RVG enthält seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebührenregelungen für reine Beratungstätigkeiten, für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für Tätigkeiten als Mediator (= streitschlichtender Vermittler) mehr. Daher müssen für derartige Tätigkeiten Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden und zwar am besten gleich vorab.
Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht.
Die Höhe der Stundensätze schwankt je nach Größe und Lage der Kanzlei und der Spezialisierung und Berufserfahrung ihrer Anwälte. Vereinfachend lässt sich sagen: je größer und arbeitsteiliger die Kanzlei und je größer die Stadt, desto höher der Stundensatz. Unser Stundensatz liegt derzeit bei 200,00 € netto und liegt damit in einem in unserer Region und für Kanzleien unserer Größe üblichen Bereich.