Vergütung
Durch den Gegner
- Befindet sich ein Schuldner in Zahlungs- oder sonstigem Leistungsverzug, so hat er seinem Gläubiger die außer- bzw. vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, die dieser aufwenden muss, um seinen Anspruch gegen den säumigen Schuldner durchzusetzen. Diesen Schadensersatzanspruch aus Verzug (zu dem u. a. auch der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gehört) kann notfalls eingeklagt werden.
- Schädigt jemand einen anderen oder verletzt er dessen vertraglichen oder sonstigen Rechte gilt dasselbe; der Schädiger hat dem Geschädigten die notwendigen Kosten der außer- bzw. vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Ein klassisches Beispiel sind Schäden durch Verkehrsunfälle.
Einschränkungen der Erstattungspflicht kann es jedoch bei Vorliegen von Mitverschulden geben (Erstattung dann unter Umständen nur entsprechend der Haftungsquote). - In Zivil- und verwaltungsgerichtlichen Prozessen gilt das Prinzip, dass das Gericht die Kosten des Rechtsstreits (d.h. die Kosten der am Prozess beteiligten Rechtsanwälte, die Gerichtskosten, Auslagen für Zeugen und Sachverständige) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweisem Unterliegen beider Seiten werden diese Kosten entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens gequotelt.
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- In erstinstanzlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht trägt jedoch grundsätzlich jede Seite ihre Auslagen (und damit auch ihre Anwaltskosten) unabhängig vom Ausgang der Sache selbst; die Gerichtskosten werden hingegen nach dem Obsiegen und Unterliegen ‚verteilt‘.
- In zivilrechtlichen Verfahren der sogenannten ‚Freiwilligen Gerichtsbarkeit‘ (etwa: Erbscheinsverfahren, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, ist eine Kostenerstattung durch unterliegende Gegner grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch kann das Gericht nach § 13a FGG aus Billigkeitsgründen die Erstattung durch den Gegner oder die Staatskasse anordnen (wovon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird).
- Wird ein Vergleich geschlossen, so enthält dieser meist auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Diese orientiert sich vor allem daran, inwieweit die Klage über den Vergleich ‚Erfolg‘ hatte. Sollte ein Vergleich keine Regelung enthalten gilt nach dem Gesetz Kostenaufhebung (was bedeutet, dass jede Seite die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten trägt).
- Die sich aus gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen ergebenden Kostenerstattungsansprüche können im sog. Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig ermittelt und vom Gericht zu Lasten des Erstattungspflichtigen tituliert, d.h. durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vollstreckbarer Weise festgesetzt werden.Wurde das persönliche Erscheinen von Parteien zu Gerichtsterminen angeordnet, können deren hierdurch bedingte Reisekosten sowie ggf. eine Entschädigung für Verdienstausfall oder Abwesenheit von zu Hause bzw. für Verhinderung an Führung eines Mehrpersonenhaushalts nach Maßgabe des »Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)« erstattet werden; die dortigen §§ 19 – 23 und 5 – 7 werden auf Parteien, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, entsprechend angewendet.Zahlt der Erstattungspflichtige (oder dessen Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) dann nicht, kann der Erstattungsberechtigte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
- Die vorgenannten Erstattungsansprüche sind Ansprüche des Mandanten. Dieser ist und bleibt gegenüber dem Anwalt zahlungspflichtig in Bezug auf entstandene Ansprüche auf Zahlung von Honoraren und Ersatz von Auslagen – auch wenn der Anwalt natürlich neben der eigentlichen Hauptsache gleich auch den Kostenerstattungsanspruch für seinen Mandanten mit geltend macht.
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Durch die Rechtschutzversicherung (RSV)
Wenn Sie eine »RSV« abgeschlossen haben, richtet sich der vertragliche Erstattungsanspruch gegen die RSV ausschließlich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Studieren Sie daher Ihre Versicherungspolice und lesen Sie dazu die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB) Ihres Versicherungsunternehmens. Da die Versicherungsbedingungen von Zeit zu Zeit modifiziert werden und diese sich auch von Versicherung zu Versicherung etwas unterscheiden können, kann eine Beurteilung, ob ein Deckungsschutz besteht oder nicht, generell nur nach Vorlage der aktuell geltenden Versicherungspolice und der ihr zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vorgenommen werden. Jedoch verbleiben auch hier oftmals diverse Ungewissheiten, weshalb wir verbindliche Auskünfte über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Deckungsanspruchs nur im Rahmen eines gesonderten diesbezüglichen Mandats erteilen können.
Generell lässt sich Folgendes sagen:
– Privat-RSV’en decken nur bestimmte allgemeine Lebensbereiche ab; zahlreiche speziellere Risiken wie etwa das aus der Stellung als Mieter oder als Eigentümer einer entweder selbstgenutzten oder einer vermieteten Immobilie bedürfen einer Erweiterung des Versicherungsschutzes oder einer gesonderten RSV dafür.
– Im Strafrechtsbereich nicht versichert ist die Verteidigung gegen die Anschuldigung, eine Vorsatztat begangen zu haben. Dies leuchtet auch ein, weil sich ja andernfalls jeder, der eine Tat plant, erst noch zur Deckung seiner Verteidigungskosten vorher versichern könnte. Von der Beschränkung auf reine Fahrlässigkeitstaten einstweilen ausgenommen sind Vorwürfe in Bezug auf Delikte im Straßenverkehr. Wer z.B.wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt wird, erhält von seiner RSV eine Deckungszusage unter der auflösenden Bedingung, dass es nicht zur Verurteilung wegen dieses (nicht fahrlässig, sondern nur vorsätzlich begehbaren) Delikts kommt.
– Streitigkeiten, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kauf oder der Errichtung von Neubauten stehen (z.B. die Baufinanzierung betreffen) sind nicht versichert, es sei denn, man hätte eine RSV abgeschlossen, die dieses Bauherrenrisiko ausdrücklich mit einschließt.
– Die Abwehr von Unterlassungsansprüchen ist meist auch nicht versichert. Ebenso die Abwehr von Schadensersatzforderungen (siehe unten „Durch Haftpflichtversicherungen“).
– Streitigkeiten, deren Anlass oder Ausgangspunkt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorlag, sind ebenfalls nicht versichert. Die RSV kann jedoch diese Einrede der Vorvertraglichkeit dann nicht erheben, wenn sie entweder ausgeschlossen wurde oder wenn die RSV im nahtlosen Anschluss an eine vorangegangene RSV abgeschlossen wurde, bei der der Streitfall ebenfalls versichert gewesen wäre.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: www.versicherung-vergleiche.de/rechtsschutzversicherung/lexikon/ausgeschlossene_rechtsangelegenheiten.htm
Wenn Sie daher die Erteilung eines Mandats von der vorherigen Klärung der Eintrittspflicht einer RSV abhängig machen wollen, bitten wir Sie, sich vorab selbst an Ihren Versicherungsvertreter oder an die Schadensabteilung Ihrer RSV zu wenden und nachzufragen, ob Ihr konkretes Problem versichert ist. Falls ja, lassen Sie sich am besten gleich eine Schadensnummer (Aktenzeichen des Versicherers) geben – sofern dies nicht der Fall ist kommt ggf. immer noch eine teilweise oder gar vollständige Kulanzregulierung durch Ihre RSV in Betracht (vor allem dann, wenn Sie mehrere Versicherungen bei dem betreffenden Konzern unterhalten und wenn Sie die Rechtsschutzversicherung in den letzten Jahren nicht oder nur geringfügig in Anspruch genommen haben).
Durch Prozessfinanzierer
Eine Reihe privater Prozessfinanzierer bietet für bestimmte, nach eingehender Prüfung für aussichtsreich erachtete Mandate die Übernahme der Kostenrisiken an.
Finanziert werden nur Prozesse, in denen es um größere Geldforderungen (je nach Prozessfinanzierer mindestens 10.000 € oder deutlich mehr) geht. Hierbei verpflichtet sich der Prozessfinanzierer vertraglich, sämtliche Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten zu übernehmen. Somit trägt er das gesamte Prozessrisiko. Als Gegenleistung lässt sich der Prozessfinanzierer für den Erfolgsfall eine Vergütung in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes der erstrittenen Gesamtsumme versprechen. Wird der Prozess verloren, übernimmt der Prozessfinanzierer auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern dies im Prozessfinanzierungsvertrag vorher festgelegt wurde.
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- In erstinstanzlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht trägt jedoch grundsätzlich jede Seite ihre Auslagen (und damit auch ihre Anwaltskosten) unabhängig vom Ausgang der Sache selbst; die Gerichtskosten werden hingegen nach dem Obsiegen und Unterliegen ‚verteilt‘.
- In zivilrechtlichen Verfahren der sogenannten ‚Freiwilligen Gerichtsbarkeit‘ (etwa: Erbscheinsverfahren, Betreuungs- und Vormundschaftssachen, ist eine Kostenerstattung durch unterliegende Gegner grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch kann das Gericht nach § 13a FGG aus Billigkeitsgründen die Erstattung durch den Gegner oder die Staatskasse anordnen (wovon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird).
- Wird ein Vergleich geschlossen, so enthält dieser meist auch eine Regelung über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Diese orientiert sich vor allem daran, inwieweit die Klage über den Vergleich ‚Erfolg‘ hatte. Sollte ein Vergleich keine Regelung enthalten gilt nach dem Gesetz Kostenaufhebung (was bedeutet, dass jede Seite die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der verbrauchten Gerichtskosten trägt).
- Die sich aus gerichtlichen Entscheidungen oder Vergleichen ergebenden Kostenerstattungsansprüche können im sog. Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig ermittelt und vom Gericht zu Lasten des Erstattungspflichtigen tituliert, d.h. durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss in vollstreckbarer Weise festgesetzt werden.Wurde das persönliche Erscheinen von Parteien zu Gerichtsterminen angeordnet, können deren hierdurch bedingte Reisekosten sowie ggf. eine Entschädigung für Verdienstausfall oder Abwesenheit von zu Hause bzw. für Verhinderung an Führung eines Mehrpersonenhaushalts nach Maßgabe des »Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)« erstattet werden; die dortigen §§ 19 – 23 und 5 – 7 werden auf Parteien, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, entsprechend angewendet.Zahlt der Erstattungspflichtige (oder dessen Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) dann nicht, kann der Erstattungsberechtigte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben.
- Die vorgenannten Erstattungsansprüche sind Ansprüche des Mandanten. Dieser ist und bleibt gegenüber dem Anwalt zahlungspflichtig in Bezug auf entstandene Ansprüche auf Zahlung von Honoraren und Ersatz von Auslagen – auch wenn der Anwalt natürlich neben der eigentlichen Hauptsache gleich auch den Kostenerstattungsanspruch für seinen Mandanten mit geltend macht.
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Durch Haftpflichtversicherungen
- Die Haftpflichtversicherung des Schädigers (bzw. die KFZ-Haftpflichtversicherung des von ihm gelenkten Kfz) hat – sofern bzw. soweit sie nach den vertraglichen Versicherungsbedingungen eintrittspflichtig ist – dem Geschädigten auch die Anwaltskosten zu erstatten, die dieser für die Geltendmachung seiner Ansprüche aufwenden musste. Einschränkungen der Erstattungspflicht kann es jedoch bei Vorliegen von Mitverschulden geben (Erstattung dann unter Umständen nur entsprechend der Haftungsquote).
- Für die Kosten der Abwehr von Schadensersatzforderungen ist die Haftpflichtversicherung des (vermeintlichen) Schädigers zuständig; sie übernimmt insofern quasi auch die Funktion einer RSV. Ihr obliegt nach dem Versicherungsvertrag die Prüfung, ggf. Abwehr und ansonsten Regulierung von unter den Haftpflicht-Versicherungsschutz fallenden Forderungen. Im vorgerichtlichen Bereich machen dies die Haftpflichtversicherungen zumeist allein durch ihre Schadensabteilungen; sobald der Anspruchsteller dann Klage erhebt wird ein Rechtsanwalt mit der Abwehr der streitigen Forderungen beauftragt.
Wer hier ohne Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung selbst einen Rechtsanwalt beauftragt, riskiert ggf. auf den dadurch ausgelösten Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Daher empfiehlt es sich, die Frage, ob ein und ggf. welcher Rechtsanwalt beauftragt werden soll, zunächst mit der Haftpflichtversicherung abzustimmen; wenn diese die Beauftragung bejaht hat sie zumeist keine Einwände, denjenigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der das Vertrauen des Mandanten genießt (insbesondere, wenn er schon in anderer Hinsicht mit dem Fall befasst oder sonst vertraut ist).