Sonstiges
Bitte erleichtern Sie uns die Arbeit, in dem Sie
- für Mandatserteilungen oder Besprechungen vorab Termine mit uns vereinbaren.
- unseren Rechtsanwaltsfachangestellten dabei die gewünschten Auskünfte geben. Diese Fachangestellten unterliegen ebenso der Schweigepflicht wie wir Rechtsanwälte und sind in die Bearbeitung der Mandate eingebunden. Wir müssen zur Vermeidung von Interessenkollisionen und auch wegen unserer arbeitsteiligen Spezialisierungen auf bestimmte Rechtsgebiete schon beim ersten Kontakt erfahren, gegen wen sich unsere Tätigkeit ggf. richtet und um was für eine Rechtsmaterie es dabei gehen soll.
- uns bereits zum ersten Besprechungstermin alle den Fall betreffenden Vertragsunterlagen und die gesamte Korrespondenz mit dem Gegner oder sonstigen Beteiligten (bitte möglichst chronologisch geordnet) mitbringen, ebenso Unterlagen zu evtl. eintrittspflichtigen Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherungen.
- uns die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Unterlagen ggf. schon mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung stellen.
- uns Unterlagen möglichst nicht in Form von Handy-Fotografien, sondern als sauber und in richtiger Leserichtung eingescante Dateien oder alternativ im Original oder in Form von Kopien zukommen lassen. Mit dem Handy erstellte Scanfotos sind meist von sehr schlechter, oft unbrauchbarer Qualität; würde man sie z.B. in Prozessen vorlegen, wäre einem ein gewisser Unmut des Gerichts oftmals sicher. Bitte scannen Sie daher Ihre Vorlagen auf richtigen Scannern ein. Wenn Sie selbst keinen haben, können wir das für sie tun oder Sie finden eine Scanmöglichkeit an der Arbeitsstelle, bei einem Nachbarn oder Verwandten oder in einem Copyshop.
- Und bitte senden Sie uns mehrseitige Dokumente auch nicht Seite für Seite einzeln abfotografiert zu. Diese nacheinander zu öffnen, sie auszudrucken, sie dann zu sortieren und nacheinander einzuscannen, so dass sich eine Kopie des Ursprungsdokuments ergibt, ist zeitaufwendig und nervig. Selbst das bloße Betrachten am Bildschirm kann es sein, denn vielfach ist die Seitenreihenfolge nicht erkennbar.
- Fotos bitte möglichst nicht direkt den Texten Ihrer Mails anfügen, denn auch das erschwert das gezielte Abspeichern und Weiterverwenden der Fotos erheblich. Senden Sie uns solche Dateien bitte möglichst immer als Anlagen Ihrer Mails zu! Denken Sie bei Fotos auch immer daran, uns diese nicht in der hohen Auflösung zuzumailen, in der sie aufgenommen wurden. Meist reicht eine reduzierte Auflösung völlig aus.
- uns Ihren über Whattsapp und andere Messengerdienste mit Dritten geführten ‚Schriftwechsel‘ ebenfalls nur in einer akzeptablen und verwertbaren Weise zusenden. Zumindest bei Whatsapp gibt es eine Funktion, durch die die Kommunikation in Fließtext verwandelt wird, den man sich als Datei zumailen und dann als solche ausdrucken oder weitermailen kann. Damit können wir dann gut arbeiten. Und wenn es Ihnen nicht möglich ist, diese Funktion zu nutzen, dann stellen Sie doch bitte ihre Whattsapp-Screenshots auf einem Word-Dokument in Spaltenform (jeweils zwei oder drei Abbildungen nebeneinander) dar.
- sie uns größere Datenmengen am besten in übersichtlich gegliederter Weise auf einem Stick oder als Downloadmöglichkeit aus der Cloud zukommen lassen.
- sie uns nur Dateien in allgemein gebräuchlichen Dateiformaten übermitteln.
- sich melden, wenn Sie auf eine wirklich wichtige Mail an uns nicht innerhalb von ein paar Tagen eine Reaktion erhalten oder gar ein Fristablauf droht.
- beim Gebrauch von Handys und Funktelefonen Standorte meiden, an denen nur ein schwacher Empfang besteht.
Bitte beachten Sie, dass
- die meisten Ansprüche der Verjährung unterliegen und teilweise – etwa im Miet- oder Arbeitsrecht – sehr kurze Verjährungs-, Ausschluss- oder Klagefristen von wenigen Wochen oder Monaten gelten. Die sog. ‚regelmäßige‘ Verjährungsfrist beträgt inzwischen nicht mehr 30, sondern nur noch drei Jahre.
Der Lauf einer Verjährungsfrist wird durch Mahnungen und dergleichen nicht beeinträchtigt; sondern nur durch ein Anerkenntnis des Schuldners oder gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs!
Gefährden Sie deshalb die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche nicht durch zu langes Zögern und bedenken Sie, dass auch wir bei aller Effizienz und Schnelligkeit eine gewisse Zeit zur Aufarbeitung des Sachverhalts, Beibringung noch fehlender Informationen und Unterlagen und zur Ausarbeitung von Schriftsätzen etc. benötigen. Geben Sie uns die Angelegenheiten deshalb bitte nicht erst wenige Tage vor Ablauf solcher Fristen herein!
- Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (Urteile, gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare notarielle Urkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse etc.) erst nach dreißig Jahren verjähren.Dies gilt jedoch nicht für in solchen Vollstreckungstiteln geregelte
-Verzinsungsansprüche oder andere darin festgelegte künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.B.: Rentenansprüche aller Art)
-familien- und erbrechtliche Ansprüche, die Unterhalts- oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben.
Für die vorgenannten Ansprüche bleibt es bei der gesetzlichen Regel-Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Zinsansprüche oder familienrechtliche Unterhaltsansprüche aus einem fünf Jahre alten vollstreckbaren Titel nur noch für die letzten drei Jahre nicht der Verjährung unterliegen und der Schuldner einer Vollstreckung auch der Zinsen aus den ersten beiden Jahren den Verjährungseinwand entgegen setzen könnte.Hiervor können Sie sich jedoch schützen, indem rechtzeitig vor Ablauf des dritten Kalenderjahres durch Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen oder durch als Anerkenntnis des Schuldners zu wertende Handlungen (wie etwa Erbringung von Zahlungen auf die Schuld) ein (ggf. mehrfacher) Neubeginn der Verjährungsfrist ausgelöst wird. Wir müssen insofern um Ihr Verständnis bitten, dass wir diese Überwachung von Verjährungsfristen bei bereits abgeschlossenen Mandaten nicht leisten können und bitten Sie, selbst entsprechende Vorsorge zu treffen! - in Arbeitsgerichtssachen erster Instanz – auch im Falle des Obsiegens – kein Kostenerstattungsanspruch besteht
- die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten fünf Jahre nach Beendigung des Mandats erlischt. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist können und spätestens nach Ablauf von zehn Jahren werden die Akten von uns vernichtet. Um zu vermeiden, dass dann noch wichtige Unterlagen vernichtet werden, bitten wir Sie, nach Abschluss des Mandats alle uns zur Bearbeitung überlassenen wichtigen Unterlagen, aber auch alle von uns für Sie erwirkten vollstreckbaren Titel und Vollstreckungsunterlagen, Vereinbarungen etc. nach vorheriger telefonischer Terminsabsprache bei uns abzuholen, soweit wir sie Ihnen nicht ohnehin schon übergeben oder übersandt haben.
Wir weisen Sie gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir sämtliche Mandate unter Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage bearbeiten und in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Mandanten erhaltenen personenbezogenen Daten speichern.